Aufsichtsräte in sogenannten kapitalmarktorientierten Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2022 einen Prüfungsausschuss einrichten. Dabei stellt sich die Frage, mit wie vielen Personen ein solcher Prüfungsausschuss besetzt sein muss. Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur erforderlichen Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder. In der juristischen Literatur gehen die Meinungen über die Fragen auseinander, inwieweit für Ausschüsse eine Mindestanzahl an Mitgliedern erforderlich ist und ob Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss personenidentisch sein können.
Ausschüsse, denen Aufgaben des Aufsichtsrats zur abschließenden Erledigung übertragen worden sind (sogenannte „beschließende Ausschüsse“), müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Ob auch Ausschüsse, denen Aufgaben des Aufsichtsrats nur zur vorbereitenden Erledigung übertragen wurden, mit mehr als zwei Mitgliedern besetzt sein müssen, ist in der juristischen Literatur umstritten; die herrschende Meinung verneint dies. Für den Pflichtprüfungsausschuss nach dem FISG deutet die gesetzliche Neuregelung für den Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 4 Satz 2 AktG), wonach ein dreiköpfiger Aufsichtsrat gleichzeitig auch Prüfungsausschuss ist, allerdings darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch der Prüfungsausschuss – auch wenn er nur vorbereitend tätig wird – mindestens aus drei Personen bestehen muss.
Ferner ist zu beachten, dass Ausschüsse immer so besetzt sein müssen, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Die erforderliche Anzahl ist im Einzelfall daher abhängig von den Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der Ausschussmitglieder, der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses, der Vermeidung von Interessenkonflikten bei einzelnen Ausschussmitgliedern und dem Umfang der übertragenen Aufgaben. Auch schon aufgrund der Vielzahl der Aufgaben, die der Prüfungsausschuss nach dem Gesetz bewältigen muss, dürfte seine Besetzung mit drei Mitgliedern daher als absolute Untergrenze gelten. Beim Prüfungsausschuss ist außerdem noch zu berücksichtigen, dass er in seiner Gesamtheit mit dem Sektor der Gesellschaft vertraut sein muss. Dies dürfte je nach eingebrachten Kenntnissen und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder ebenfalls Einfluss auf seine erforderliche Größe haben. Insofern kann es je nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich sein, Prüfungsausschüsse auch mit mehr als drei Personen zu besetzen.
Personenidentität von Aufsichtsrat und Prüfungsausschüssen
Bislang ist es in der juristischen Literatur umstritten, ob die Anzahl der Ausschussmitglieder zwingend unter derjenigen des gesamten Aufsichtsrats liegen muss:
Eine Meinung in der Literatur ist, dass keine Höchstzahl für Ausschussmitglieder besteht, sodass Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss personenidentisch sein könnten.
Nach anderer Ansicht darf sich die Anzahl der Ausschussmitglieder nicht derart an die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder annähern, dass der Ausschuss das Plenum nicht mehr wirksam entlasten kann.
Für den dreiköpfigen Aufsichtsrat hat das FISG ausdrücklich klargestellt, dass dieser gleichzeitig Prüfungsausschuss ist. Dabei ist dann allerdings zu beachten, dass nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht personenidentisch sein sollen. Für größere Aufsichtsräte könnte der Sinn und Zweck der verpflichtenden Bildung von Prüfungsausschüssen allerdings dafür sprechen, dass die Anzahl der Ausschussmitglieder unter derjenigen des Plenums liegen muss. Durch die Pflicht zur Bildung von Prüfungsausschüssen will der Gesetzgeber die Wirksamkeit und Effizienz der Arbeit des Aufsichtsrats steigern. Ein Effizienzgewinn dürfte jedoch in der Regel nur dann möglich sein, wenn Aufsichtsrat und Ausschuss nicht personenidentisch sind.